Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 408
§ 408 – Kosten des Verfahrens
Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des § 464a Absatz 2 Nummer 2 der Strafprozessordnung sind im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. Sind Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet werden.
Kurz erklärt
- Notwendige Auslagen im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten umfassen auch Gebühren und Auslagen von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.
- Diese Auslagen sind im Sinne des § 464a Absatz 2 Nummer 2 der Strafprozessordnung relevant.
- Wenn Gebühren und Auslagen nicht gesetzlich geregelt sind, können sie bis zur Höhe der Gebühren eines Rechtsanwalts erstattet werden.
- Die Regelung betrifft nur die Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen.
- Es handelt sich um eine finanzielle Entschädigung für Beteiligte im Verfahren.